piano imagemap test

piano H-1 C0 CIS0 > D0 DIS0 E0 F0 FIS0 G0 GIS0 A0 B0 H0 C1 CIS1 D1 DIS1 E1 F1 FIS1 G1 GIS1 A1 B1 H1 C2 CIS2 D2 DIS2 E2 F2

Labels

Wirtschaft (156) Pressefreiheit (152) Österreich (125) IT (110) code (70) Staatsschulden (37) EZB (27) Pensionssystem (16) Geopolitik (13)

2017-04-10

Österreich & EU basieren auf Rechtsstaatlichkeit

Das ist nicht der wilde Westen oder mittlere Osten,
hier gehen wir bei Unrecht zu Gericht.
Neither guns & glory, nor djihadi allahu akbar!
§ 288 StGB Falsche Beweisaussage
bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe
  1. (1) Wer vor Gericht als Zeuge oder, soweit er nicht zugleich Partei ist, als Auskunftsperson bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch aussagt oder als Sachverständiger einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten erstattet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
  2. (2) Wer vor Gericht eine falsche Beweisaussage (Abs. 1) unter Eid ablegt oder mit einem Eid bekräftigt oder sonst einen in den Gesetzen vorgesehenen Eid vor Gericht falsch schwört, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Einem Eid steht die Berufung auf einen früher abgelegten Eid und bei Personen, die von der Pflicht zur Eidesleistung befreit sind, die anstelle des Eides vorgesehene Beteuerung gleich.
  3. (3) Nach den Abs. 1 und 2 ist auch zu bestrafen, wer eine der dort genannten Handlungen im Verfahren vor einem Untersuchungsausschuss des Nationalrates oder einer Disziplinarbehörde des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde begeht.
  4. (4) Nach Abs. 1 ist auch zu bestrafen, wer als Zeuge oder Sachverständiger eine der dort genannten Handlungen in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung vor Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft begeht.

§ 289 StGB Falsche Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde
Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen
  1. Wer außer in den Fällen des § 288 Abs. 3 und 4 vor einer Verwaltungsbehörde als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch aussagt oder als Sachverständiger einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten erstattet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.

§ 292 StGB Herbeiführung einer unrichtigen Beweisaussage
Gutgläubige zur unrichtigen Aussage verleiten vor Gericht
=> bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe
Gutgläubige zur unrichtigen Aussage verleiten vor Verwaltungsbehörde:
=> Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen
  1. (1) Wer einen anderen durch Täuschung über Tatsachen dazu verleitet, gutgläubig eine unrichtige Beweisaussage abzulegen (§ 288), ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
  2. (2) Wer auf die im Abs. 1 bezeichnete Weise bewirkt, daß jemand gutgläubig eine unrichtige Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde ablegt (§ 289), ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen