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2014-03-31

§ 5 Haftung des Landes zu Gunsten der Aktiengesellschaft

(1) Die Haftung des Landes Niederösterreich als Ausfallsbürge gemäß § 1356 ABGB bleibt im Falle der Zahlungsunfähigkeit der Aktiengesellschaft für alle Verbindlichkeiten der einbringenden Niederösterreichischen Landesbank-Hypothekenbank und der Aktiengesellschaft zum Zeitpunkt der Eintragung der Aktiengesellschaft in das Firmenbuch aufrecht.

(2) Das Land Niederösterreich hält nach der Eintragung der Aktiengesellschaft in das Firmenbuch für alle Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft, die bis zum 2. April 2003 eingegangen wurden, eine Ausfallsbürgschaft gemäß § 1356 ABGB im Falle einer Zahlungsunfähigkeit derselben nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 3 unbefristet aufrecht. Alle Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft, die ab dem 3. April 2003 bis zum 1. April 2007 neu begründet werden, sind nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 3 von der Haftung des Landes Niederösterreich als Ausfallsbürge gemäß § 1356 ABGB im Falle der Zahlungsunfähigkeit der Aktiengesellschaft gedeckt, sofern ihre Laufzeit nicht über den 30. September 2017 hinausgeht.
Für Verbindlichkeiten, die nach dem 1. April 2007 begründet werden, können Bürgschaften, Garantien und sonstige Haftungen nur mehr nach Maßgabe des Abs. 6 übernommen werden.


(3) Die Haftung des Landes als Ausfallsbürge bleibt jedoch nur aufrecht, wenn
  1. dem Land Niederösterreich das Recht auf jederzeitige Buch- und Betriebsprüfung sowie der jederzeitigen Einsichtnahme in die sonstigen für die Wahrnehmung seiner Pflichten und Rechte erforderlichen Aufzeichnungen und Belege der Aktiengesellschaft eingeräumt wird;
  2. die Aktiengesellschaft dem Land Niederösterreich für die Dauer der Aufrechterhaltung der Ausfallsbürgschaft durch das Land den jährlichen Geschäftsbericht samt der Bilanz und der Gewinn und Verlustrechnung und den mit einem förmlichen Bestätigungsvermerk versehenen Prüfungsbericht eines befugten Bankprüfers vorlegt;
  3. die Aktiengesellschaft Vorsorge getroffen hat, dass sowohl dem Aufsichtskommissär des Landes als auch seinem Stellvertreter für die Dauer der Aufrechterhaltung der Aufallsbürgschaft des Landes auf jede ihnen geeignet erscheinende Weise der Zugang zu den erforderlichen Informationen eingeräumt wird, sowohl dem Aufsichtskommissär des Landes als auch seinem Stellvertreter Gelegenheit gegeben wird, bei allen Sitzungen des Aufsichtsrats (einschließlich dessen Ausschüssen) der Aktiengesellschaft teilzunehmen und Auskünfte vom Vorstand und Aufsichtsrat der Aktiengesellschaft zu begehren und die Kosten der Aufsicht inklusive Funktionsgebühren des Aufsichtskommissärs des Landes und seines Stellvertreters von ihr getragen werden;
  4. dem Land im Falle seiner Inanspruchnahme aus der Ausfallsbürgschaft neben dem Recht auf Ersatz der bezahlten Schuld (§ 1358 ABGB) auch das Recht eingeräumt wird, von der Aktiengesellschaft den Ersatz aller im Zusammenhang mit der Einlösung der Haftung entstandenen Kosten, insbesondere auch die vom Land in einem Rechtsstreit mit Gläubigern aufgewendeten Kosten, zu verlangen;
  5. das einseitige Recht des Landes zur Aufkündigung der Ausfallsbürgschaft nicht eingeschränkt wird.

(4) Im Falle der Aufkündigung der Ausfallsbürgschaft ist diese Aufkündigung und der Zeitpunkt der Wirksamkeit der Aufkündigung in den Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung kundzumachen.

(5) Die Landesregierung hat die für den Schutz der Gläubiger der Aktiengesellschaft wesentlichen Punkte der Ausfallsbürgschaft in den Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung kundzumachen.

(6) Die Landesregierung darf allein oder zusammen mit Dritten für Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft und ihrer Gesamtrechtsnachfolger zeitlich befristete und betragsmäßig beschränkte Garantien gegen marktgerechtes Entgelt übernehmen, sofern diese mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind.

Quelle: NÖ Landesbankgesetz

P.S.: Kennt jemand das entsprechende Gesetz für Kärnten?

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